Satzung

§1    Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

”Obst- und Gartenbauverein Kleiningersheim e. V.”

nachstehend kurz Verein genannt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Kleiningersheim, Gemeinde Ingersheim/Württ.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der amtlichen Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; (d. h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG auszuzahlen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand des Vereins. Die Vorstandsmitglieder des Vereins haben zudem einen Aufwendungserstattungsanspruch nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere ihnen für die Verbandsarbeit notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet. Die Kosten sind zum Jahresende mit Belegen geltend zu machen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2    Ziele des Vereins

Ziele des Vereins sind:

• Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus - zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege.

• Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus.

• Förderung von Aktivitäten, die im Sinne §§2,17 des Bundeskleingartengesetzes die Errichtung von Kleingartenanlagen bzw. Dauerkleingartenanlagen anstreben.

• Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei.

• Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung.

• Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.

Diese Ziele werden erreicht durch:

• Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

• Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisungen und Ausstellungen.

• Öffentlichkeitsarbeit  durch Veranstaltungen, Presseberichte, Rundfunk und Fernsehen.

• Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher, ähnlicher oder ergänzender Zielrichtung

• Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.

• Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauvereins, sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. (LOGL).

 

§3    Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern in dem Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverein Ludwigsburg und mittelbar über diesen in dem LOGL angeschlossen.

Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des Vereins. Die Erwerbsobstbauern können neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Verein, im Arbeitskreis der Erwerbsobstbau beim Kreisverband oder in einer anderen Organisation z. B. Obstbauring auf Ort- Kreis- oder Gebietsebene zusammengefasst und werden im Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V. wirtschaftspolitisch vertreten.

 

§4    Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen. Die Aufnahme als Mitglied oder die Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Beitragspflicht beginnt bei einer Eintrittserklärung nach dem 30.06. eines Jahres zum 01.01. des Folgejahres und bei einer Eintrittserklärung vor 01.07. eines Jahres rückwirkend zum 01.01. des entsprechenden Jahres. Die Austrittserklärung wird mit Eingang der Kündigung sofort wirksam. Beitragsrückvergütungen werden nicht geleistet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung (siehe §7) festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal im Jahr, üblicherweise im 1. Quartal, erhoben. (Eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag wird auch nach langjähriger Zugehörigkeit zum Verein nicht gewährt.) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wegen vereinsschädigender Kriterien muss von dem Ausschuss (siehe §8) einstimmig beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

• Aufklärung und Rat in allen Gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen.

• Anträge zu stellen. Soweit diese für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 5 Tage vor derselben dem Vereinsausschuss schriftlich einzureichen.

• Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

• Die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen.

• Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß §2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen.

• Die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Sachschäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten.

• Die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß §7 der Satzung fristgerecht abzuführen.

 

§6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind.

• die Mitgliederversammlung

• der Ausschuss

• der Vorstand

 

§7    Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im örtlichen Amtsblatt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zusätzlich kann eine persönliche schriftliche Einladung erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt

• die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts

• die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses

• die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

• die Festsetzung der Jahresbeiträge

• die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern

• die Bestellung von Rechnungsprüfern

• die Änderung der Satzung

• die Beschlussfassung der Anträge

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung (siehe §15) und der Auflösung des Vereins (siehe §16), werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§8    Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus

• dem 1. Vorsitzenden

• dem 2. Vorsitzenden

• dem Kassier

• dem Schriftführer

• sowie weiteren 2 bis maximal 5 Vereinsmitgliedern, wobei mindestens 1 Mitglied zugleich Mitglied der Rundgangkommission ist.

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Ausschussmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wahlen finden in 2-jährigem alternierenden System statt. Die in der ersten Gruppe zu wählenden sind der/die 1. Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) sowie die Hälfte der Beisitzer. Nach der Hälfte der Amtszeit der ersten Gruppe, also nach 2 Jahren, sind der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassier(in) sowie die 2. Hälfte der Beisitzer zu wählen

 

§9    Aufgaben des Ausschusses

Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Ausschuss kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Ausschussmitglieder zur Erledigung übertragen.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

 

§10  Vorstand im Sinne von §26 BGB

Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur berechtigt den Verein zu vertreten wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

§11  Vorsitzender/ Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch bzw. überwacht deren Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Ausschusses und sonstige Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

Bei Ausfall des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende dieses Amt bis zum Wiederamtsantritt des 1. Vorsitzenden. Sollte der 1. Vorsitzende aus dem Verein ausscheiden hat der 2. Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß §7 mit dem Ziel einer Neuwahl eines 1. Vorsitzenden durchzuführen.

 

§12  Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungs­führung durch die von Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Der Prüfungsbericht ist Teil des Kassenberichts.

 

§13  Blumenschmuckkommission

Die Mitgliederversammlung beschließt die Durchführung eines Blumenschmuckwettbewerbs und wählt gegebenenfalls die Kommissionsmitglieder. Die Kommission sollte aus mindestens 3 Bewertern bestehen.

 

§14  Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer als Verantwortlichem, sowie vom Vorsitzenden zur Kenntnisnahme zu unterzeichnen. Wird beschlossen, Aufträge an Ausschussmitglieder zu vergeben, so ist denselben eine Kopie zur Erin­nerung zuzuleiten.

 

§15  Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§16  Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Die Einladung erfolgt gemäß §7.

Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt dann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis- bzw. Bezirksobst- und Gartenbauverband oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 in Kleiningersheim zu verwenden hat.

Beschlossen zur Mitgliederversammlung am 26.02.1985 in Kleiningersheim.

Ingersheim, den 11.03.1997 ”Änderung §8 u. §13 entspr. Beschluss Jahresversammlung 1997”

Ingersheim, den 21.03.2000 ”Änderung §8 entspr. Beschluss Jahresversammlung 2000,

bei §2 und §3 Anpassung an aktualisierte Mustersatzung des Landesverbands 02/2000”

Ingersheim, den 12.03.2002 ”Änderung §1, §7, §10 u. §11 entspr. Vorschlag Amtsgericht Besigheim v. 25.09.2001 und Beschluss der Jahresversammlung 2002”

Ingersheim, den 18.03.2003 „Änderung §10 entspr. Neuem Vorschlag Amtsgericht Besigheim und Beschluss der Jahresversammlung 2003“

Ingersheim 9. März 2010 "Änderung §1 und §7 entsp. Beschluss Jahreshauptversammlung 2010"

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